
In die bei § 34 StGB zu prüfende Interessenabwägung sind alle schutzwürdigen Interessen einzubeziehen, die durch den Notstand und die Notstandshandlung berührt werden. Dazu gehören z.B. Art, Ursprung Intensität und Nähe der Gefahr, Art und Umfang der drohenden Werteinbußen, Rang- und Wertverhältnis der kollidierenden Rechtsgüter, das Vor...
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